§ 766 ZPO
- § 766 ZPO
- §§ 766, 767, 793 ZPO
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
9 Fundstellenin 6 Schemata
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung
- Familie ErbSchema
- FamilienrechtSchema
- Kopf des UrteilsSchema
- SicherungsübereignungSchema
Schutz des Sicherungsgebers, wenn Dritter wegen einer Forderung gegen den Sicherungsnehmer in die Sache…
- ZPOSchema
Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren · Folgende Maßnahmen können im Rahmen der Abwehr von Verfahrensverstößen der Vollstreckungsorgane bestanstandet… · Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO › Zulässigkeit