§ 123 StGB
- § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB
- § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB
- § 123 Abs. 1 StGB
- § 123 Abs. 2 StGB
- § 123 StGB
- §§ 123, 185, 201 ff., 248b, 288 StGB
- §§ 123, 303 StGB
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
9 Fundstellenin 5 Schemata
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
Wegnahme
- §§ 123, 124 StGB (Hausfriedensbruch)Schema
Tathandlung · Tathandlung › Eindringen, § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB
- DefinitionenSchema
Einverständnis › Fallgruppen
- KonkurrenzenSchema
Handlung im juristischen Sinne › Tatbestandliche Handlungseinheit · Aussondern der sog. unechten Konkurrenzen (= Gesetzeseinheit, Gesetzeskonkurrenz) › Eine Handlung · Spezialfälle › Zusammentreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt
- Materielles GutachtenSchema
Straftatbestand › Wirksamer Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten & Verjährung, Strafklageverbrauch