§ 249 StGB
- § 249 Abs. 1 StGB
- § 249 Abs. 2, § 250 Abs. 2 StGB
- § 249 StGB
Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
8 Fundstellenin 7 Schemata
- § 211 StGB (Mord)Schema
Strafe › Täter weist Mordmerkmal im Sinne eines „besonderen persönlichen Merkmals“ nach § 28 StGB auf…
- § 239a StGB (Erpresserischer Menschenraub)Schema
Subjektiver Tatbestand › Absicht
- § 252 StGB (räuberischer Diebstahl)Schema
Betroffensein › Betroffensein, wenn andere Person den Täter bei der Wegnahme nicht wahrnimmt
- §§ 253, 255 StGBSchema
Nötigungserfolg › Teleologische Reduktion des Nötigungserfolgs auf Vermögensverfügungen (Abgrenzung Raub und…
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- KonkurrenzenSchema
Tatbestandliche Handlungseinheit › Bestimmte Straftatbestände erfordern die Vornahme mehrere Einzelhandlungen…
- Prozessuales GutachtenSchema
B. Prozessuales Gutachten