§ 73 StGB
- § 73 Abs. 2 StGB
- § 73 StGB
- §§ 73 ff. StGB
- §§ 73, 74 StGB
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat 1.durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder2.auf Grund eines erlangten Rechts.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 73 StGB
Verfall abgeschafft, jetzt obligatorische Einziehung von Taterträgen; § 73c a.F. entfallen
Alle Formulierungen 'Verfall § 73/73a/73c' sind falsch · geändert seit 1.7.2017
3 Fundstellenin 2 Schemata
- § 261 StGB (Geldwäsche)Schema
§ 261 Abs. 1 StGB (Verschleierungstatbestand) › Vereitelung
- Prozessuales GutachtenSchema
B. Prozessuales Gutachten › Einziehung / Verfall · B. Prozessuales Gutachten › Vorläufige Maßnahmen