§ 303 StGB
- § 303 StGB
- §§ 303, 123, 265 StGB
- §§ 303, 212 StGB
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
10 Fundstellenin 6 Schemata
- § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)Schema
Tathandlung
- § 266 StGB (Untreue)Schema
Objektiver Tatbestand › § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand)
- § 303 StGB (Sachbeschädigung)Schema
Keine Beschädigung ist die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform. Anders aber, wenn dies zugleich…
- 306 ff StGBSchema
§ 306 StGB („einfache“ Brandstiftung) · § 306a Abs. 1 StGB (Schwere Brandstiftung) · § 306b Abs. 1 StGB (Verursachung schwerer Folgen) · § 306b Abs. 2 StGB (erschwerte Bedingungen) · § 306d StGB (Fahrlässige Brandstiftung)
- KonkurrenzenSchema
Aussondern der sog. unechten Konkurrenzen (= Gesetzeseinheit, Gesetzeskonkurrenz) › Eine Handlung
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Tatbestand › Objektiver Tatbestand