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§ 61 VwGO

  • § 61 Nr. 2 VwGO
  • § 61 Nr. 3 VwGO
  • § 61 VwGO

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen,2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

4 Fundstellenin 3 Schemata

  • EntscheidungSchema
  • VwGO AllgemeinesSchema

    Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen · Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen › Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Vorbeugende Unterlassungsklage / Vorbeugende Feststellungsklage