§ 61 VwGO
- § 61 Nr. 2 VwGO
- § 61 Nr. 3 VwGO
- § 61 VwGO
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen,2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
4 Fundstellenin 3 Schemata
- EntscheidungSchema
- VwGO AllgemeinesSchema
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen · Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen › Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
- VwGO VerfahrensartenSchema
Vorbeugende Unterlassungsklage / Vorbeugende Feststellungsklage