§ 123 VwGO
- § 123 Abs. 1 2 VwGO
- § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 123 Abs. 2 VwGO
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 123 Abs. 5 VwGO
- § 123 VwGO
- §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO
- §§ 123 Abs. 3 VwGO
- §§ 123 Abs. 5, 80, 80a VwGO
- §§ 123, 80 Abs. 5 VwGO
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
18 Fundstellenin 8 Schemata
- Anwaltsklausur ÖRSchema
Schriftsatz › Klage
- Definitionen ÖffRechtSchema
Aufschiebende Wirkung › Voraussetzungen
- EntscheidungSchema
Begründetheit › Sonderfälle · [Beschluss] › Begründetheit · Begründetheit › § 123 Abs. 1 VwGO
- Öffentliches RechtSchema
Recht auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen
- PraxishinweiseSchema
zweistufig › Grundsatz der Ämterstabilität (Beamtenrecht)
- TenorierungenSchema
B. Vorläufiger Rechtsschutz › Stattgabe
- VwGOSchema
Rechtsschutzform zur Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Begünstigte diese missachtet › Str…
- VwGO VerfahrensartenSchema
Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80a Abs. 3 i.V.m § 80 Abs. 5 VwGO › Zulässigkeit · Antrag gem. § 123 VwGO › Zulässigkeit · Zulässigkeit › Statthafte Antragsart (§ 123 Abs. 1 VwGO) · Antrag gem. § 123 VwGO · Begründetheit › Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund · Antrag gem. § 123 VwGO › Begründetheit