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§ 40 VwGO

  • § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO
  • § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
  • § 40 Abs. 1 VwGO
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO
  • § 40 VwGO

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

5 Fundstellenin 3 Schemata

  • PORSchema

    Rechtmäßigkeit einer präventiv-polizeilichen Maßnahme

  • VwGO AllgemeinesSchema

    Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen › Verwaltungsrechtsweg

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) › Zulässigkeit · Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80a Abs. 3 i.V.m § 80 Abs. 5 VwGO › Zulässigkeit · Antrag gem. § 123 VwGO › Zulässigkeit