§ 212 StGB
- § 212 Abs. 1 StGB
- § 212 Abs. 2 StGB
- § 212 StGB
- §§ 212, 13 StGB
- §§ 212, 211 StGB
- §§ 212, 211, 251, 52 Abs. 1 StGB
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
12 Fundstellenin 8 Schemata
- § 211 StGB (Mord)Schema
Strafe · Strafe › Täter weist Mordmerkmal im Sinne eines „besonderen persönlichen Merkmals“ nach § 28 StGB auf…
- § 216 StGB (Tötung auf Verlangen)Schema
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BeteiligungSchema
Gemeinschaftliche Begehung der Tat › Fälle, in denen Mittäter aus unterschiedlichen Tatbeständen haften, da… · Teilnehmer (allgemein) › Subjektiver Tatbestand
- DefinitionenSchema
Unterlassungsdelikte
- KonkurrenzenSchema
Rechtliche Behandlung › Spezialfälle · Spezialfälle › Zusammentreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt
- Vollendetes vorsätzliches unechtes UnterlassungsdeliktSchema
Vollendetes vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Strafe › Strafzumessungsvorschriften