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§ 212 StGB

  • § 212 Abs. 1 StGB
  • § 212 Abs. 2 StGB
  • § 212 StGB
  • §§ 212, 13 StGB
  • §§ 212, 211 StGB
  • §§ 212, 211, 251, 52 Abs. 1 StGB

Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

12 Fundstellenin 8 Schemata