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§ 26 StGB

  • § 26 StGB
  • §§ 26, 27 i.V.m. § 28 Abs. 1 StGB
  • §§ 26, 27 StGB

Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

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