§ 26 StGB
- § 26 StGB
- §§ 26, 27 i.V.m. § 28 Abs. 1 StGB
- §§ 26, 27 StGB
Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
6 Fundstellenin 5 Schemata
- § 216 StGB (Tötung auf Verlangen)Schema
Bestimmend wirkendes „ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten (sog. Tatmodalität)
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BeteiligungSchema
Haupttat › Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes bzgl. der Haupttat
- DefinitionenSchema
Arten der vorsätzlichen Beteiligung › Teilnahme (= Anstiftung und Beihilfe) · Täterschaft › Mittäter
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Tatbestand › Objektiver Tatbestand