§ 260 StGB
- § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 260 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB
- § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- § 260 StGB
- §§ 260, 260a StGB
Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1.gewerbsmäßig oder2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) (weggefallen)
5 Fundstellenin 4 Schemata
- § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)Schema
§ 244a StGB (Schwerer Bandendiebstahl) › (objektiver und subjektiver) Qualifikationstatbestand
- §§ 259 ff. StGB (Hehlerei)Schema
Ggf. Qualifikationstatbestand, §§ 260, 260a StGB
- VersuchSchema
Grundtatbestand versucht/vollendet und Regelbeispiel ist „versucht“ › Versuch eines Regelbeispiels
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Subjektiver Tatbestand › Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale