§ 958 BGB
- § 958 Abs. 1 BGB
- § 958 Abs. 2 BGB
- § 958 BGB
Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- § 292 StGB (Jagdwilderei)Schema
Tatobjekte
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Aneignung herrenloser Sachen, § 958 BGB