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§ 21 StGB

  • § 21 StGB
  • §§ 21 und 23 Abs. 2 StGB
  • §§ 21, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 1, 49 StGB

Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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