§ 21 StGB
- § 21 StGB
- §§ 21 und 23 Abs. 2 StGB
- §§ 21, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 1, 49 StGB
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)Schema
- § 323a StGB (Vollrausch)Schema
- Prozessuales GutachtenSchema
B. Prozessuales Gutachten · B. Prozessuales Gutachten › Anklageadressat
- SchuldSchema
Schuldfähigkeit