Duldung der ZV
Zivilrecht · Anspruchsgrundlagen · 15 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
§ 1147 BGB (Duldung der Zwangsvollstreckung)
1.Erwerb der Hypothek gem. §§ 873, 1113 (Ersterwerb) oder 1153 (Zweiterwerb) BGB
2.Kein Verlust der Hypothek
3.Fälligkeit der Hypothek, § 1141 BGB
4.Keine Einreden
a.Gegen Ersterwerber
aa.Einreden gegen die Hypothek
bb.Einreden gegen die Forderung, § 1137 BGB; Ausnahme: § 216 Abs. 1 BGB
b.Gegen Zweiterwerber
aa.Einreden gegen die Hypothek: eigene und übernommene aus dem Verhältnis zum Ersterwerber, § 1157 Satz 1 BGB; Ausnahme: §§ 1157 Satz 2 i.V.m. 892 BGB
bb.Einreden gegen die Forderung, § 1137 BGB; Ausnahmen: § 1156 und § 1138 Fall 2 BGB