§ 1137 BGB
- § 1137 Abs. 2 BGB
- § 1137 BGB
- §§ 1137 bis 1139, 1153, 1161 BGB
- §§ 1137, 1147, 1157 BGB
- §§ 1137, 1157 BGB
Einreden des Eigentümers
(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
7 Fundstellenin 4 Schemata
- Duldung der ZVAnspruchsziel
Keine Einreden › Gegen Ersterwerber · Keine Einreden › Gegen Zweiterwerber
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- GrundpfandrechteSchema
Schlüsselparagraphen des Hypothekenrechts: · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…
- Rechtshemmende EinwendungenSchema