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§ 1168 BGB

  • § 1168 BGB
  • §§ 1168, 1170 BGB

Verzicht auf die Hypothek

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • Duldung der ZVAnspruchsziel

    § 1147 BGB (Duldung der Zwangsvollstreckung) › Kein Verlust der Hypothek

  • GrundpfandrechteSchema

    Voraussetzungen: › Kein Verlust · Was ist die Folge, wenn der Eigentümer auf die Grundschuld zahlt? › Schicksal der Grundschuld: Es entsteht…