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§ 222 StGB

  • § 222 StGB

Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3 Fundstellen

  • KonkurrenzenSchema

    Rechtliche Behandlung › Spezialfälle

  • RechtfertigungSchema

    (Rechtfertigende) Einwilligung › Zulässigkeit

  • RücktrittSchema

    Rücktritt beim Unterlassungsdelikt › Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch