§ 222 StGB
- § 222 StGB
Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3 Fundstellen
- KonkurrenzenSchema
Rechtliche Behandlung › Spezialfälle
- RechtfertigungSchema
(Rechtfertigende) Einwilligung › Zulässigkeit
- RücktrittSchema
Rücktritt beim Unterlassungsdelikt › Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch