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§ 258 StGB

  • § 258 Abs. 1 StGB
  • § 258 Abs. 2 StGB
  • § 258 Abs. 5 StGB
  • § 258 Abs. 6 StGB
  • §§ 258 Abs. 1, 22 StGB

Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

6 Fundstellenin 2 Schemata

  • § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)Schema

    Objektiver Tatbestand § 145d Abs. 2 Nr. 1

  • §§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung)Schema

    Objektiver Tatbestand · Objektiver Tatbestand › § 258 Abs. 1 StGB („Verfolgungsvereitelung“) · Objektiver Tatbestand › § 258 Abs. 2 StGB („Vollstreckungsvereitelung“) · Tathandlung › Bezahlung der Geldstrafe für den Täter · Persönliche Strafausschließungsgründe