§ 147 StGB
- § 147 StGB
Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4 Fundstellenin 1 Schema
- § 146 StGB (Geldfälschung)Schema
In Verkehr bringen als echt (nach vorangegangenem Nachmachen, Verfälschen oder Sichverschaffen), § 146 Abs. 1… · Subjektiver Tatbestand · Subjektiver Tatbestand › Absicht, das Geld als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen…