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§ 147 StGB

  • § 147 StGB

Inverkehrbringen von Falschgeld

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

4 Fundstellenin 1 Schema

  • § 146 StGB (Geldfälschung)Schema

    In Verkehr bringen als echt (nach vorangegangenem Nachmachen, Verfälschen oder Sichverschaffen), § 146 Abs. 1… · Subjektiver Tatbestand · Subjektiver Tatbestand › Absicht, das Geld als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen…