§ 27 StGB
- § 27 Abs. 1 StGB
- § 27 StGB
- §§ 27, 49 Abs. 1 StGB
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
7 Fundstellenin 5 Schemata
- § 146 StGB (Geldfälschung)Schema
Tathandlungen
- §§ 259 ff. StGB (Hehlerei)Schema
Tathandlung › Absetzen, absetzen helfen
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BeteiligungSchema
Bestimmen zur Tat › Umstimmen eines omnimodo facturus zu einer anderen oder schwereren Tat · Hilfe leisten › Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe)
- DefinitionenSchema
Arten der vorsätzlichen Beteiligung › Teilnahme (= Anstiftung und Beihilfe)