§ 252 StGB
- § 252 StGB
- §§ 252, 288 StGB
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
4 Fundstellenin 3 Schemata
- § 252 StGB (räuberischer Diebstahl)Schema
Betroffensein › Betroffensein, wenn andere Person den Täter bei der Wegnahme nicht wahrnimmt · Subjektiver Tatbestand
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Tatbestand › Objektiver Tatbestand