§ 224 StGB
- § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
- § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
- § 224 Abs. 1 StGB
- § 224 Nr. 2 Alt. 1 StGB
- § 224 StGB
- §§ 224 Abs. 1 Nr.4, 25 Abs. 2 StGB
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung 1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3.mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
7 Fundstellenin 6 Schemata
- §§ 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)Schema
Strafzumessungsregel, § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB
- §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)Schema
§ 224 StGB (gefährliche Körperverletzung)
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BeteiligungSchema
Gemeinschaftliche Begehung der Tat › Fälle, in denen Mittäter aus unterschiedlichen Tatbeständen haften, da…
- Vollendetes vorsätzliches unechtes UnterlassungsdeliktSchema
Vollendetes vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Tatbestand › Objektiver Tatbestand