§ 229 BGB
- § 229 BGB
- §§ 229, 561 Abs. 1, § 704 BGB
- §§ 229, 562b BGB
Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
5 Fundstellen
- § 240 StGB (Nötigung)Schema
Rechtswidrigkeit, § 240 Abs. 2 StGB
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
- 239 StGBSchema
§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
- DefinitionenSchema
Selbsthilferechte
- RechtfertigungSchema
Selbsthilferechte