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§ 112 StPO

  • § 112 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 112 Abs. 2 und 3, § 112a StPO
  • § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO
  • § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO
  • § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO
  • § 112 Abs. 2 Nr. 1-3 StPO
  • § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO
  • § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO
  • § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO
  • § 112 Abs. 2 StPO
  • § 112 Abs. 2, § 112a StPO
  • § 112 Abs. 3 StPO
  • § 112 StPO

Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen 1.festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,2.bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder3.das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werdea)Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oderb)auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oderc)andere zu solchem Verhalten veranlassen,und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 112 StPO

    Katalog des Abs. 3 dreimal erweitert

    · geändert seit 15.1.2026

12 Fundstellenin 5 Schemata

  • StPO — AssessorexamenSchema

    Haft › Haftbefehl

  • Prozessuales GutachtenSchema

    B. Prozessuales Gutachten · B. Prozessuales Gutachten › Haft, § 112 StPO · Haft, § 112 StPO › Haftgrund, § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO

  • RechtfertigungSchema

    Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO › Festnahmelage

  • Referendariat SitzungsdienstSchema

    Haft und Einstellung › Haftarten

  • StPOSchema

    Zwangsmaßnahmen · Arten der Haftbefehle · Haftbefehl im Rahmen der Untersuchungshaft › Voraussetzungen für den Erlass · Voraussetzungen für den Erlass › Bestehen eines Haftgrundes, § 112 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 112 Abs. 2 und 3, §… · Aussetzung und Aufhebung › Aussetzung · Rechtsbehelfe des Beschuldigten gegen Haftbefehl › Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO