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§ 127 StPO

  • § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO
  • § 127 Abs. 1 StPO
  • § 127 Abs. 2 StPO
  • § 127 Abs. 3, § 130 StPO
  • § 127 StPO
  • §§ 127 Abs. 2 i.V.m. § 112 StPO

Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

10 Fundstellenin 5 Schemata

  • § 240 StGB (Nötigung)Schema

    Rechtswidrigkeit, § 240 Abs. 2 StGB

  • 239 StGBSchema

    § 239 StGB (Freiheitsberaubung)

  • RechtfertigungSchema

    Allgemeiner rechtfertigender Notstand, § 34 StGB; wortgleich: § 16 OWiG · Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO › Festnahmelage · Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt › Genügt dringender Tatverdacht, wenn Tat objektiv nicht begangen… · Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO · Rechtfertigungsgründe für Träger hoheitlicher Gewalt

  • StPOSchema
  • Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema

    Rechtswidrigkeit › Subjektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes