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§ 56 HGB

  • § 56 HGB
  • §§ 56, 50, 126 HGB

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

6 Fundstellenin 5 Schemata

  • § 266 StGB (Untreue)Schema

    § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand) › Besondere Befugnis

  • 985, 986 und EBVSchema

    Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Der Besitzmittler verliert den…

  • BGB ATSchema

    Rechtsscheinvollmacht › Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das…

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Auf Veranlassung der Veräußerers › Eigenmächtige Weggabe der Sache durch die Hilfsperson des Veräußerers… · Voraussetzungen › Kein Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB

  • HandelsrechtSchema