§ 56 HGB
- § 56 HGB
- §§ 56, 50, 126 HGB
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
6 Fundstellenin 5 Schemata
- § 266 StGB (Untreue)Schema
§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand) › Besondere Befugnis
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Der Besitzmittler verliert den…
- BGB ATSchema
Rechtsscheinvollmacht › Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das…
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Auf Veranlassung der Veräußerers › Eigenmächtige Weggabe der Sache durch die Hilfsperson des Veräußerers… · Voraussetzungen › Kein Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB
- HandelsrechtSchema