§ 562 BGB
- § 562 BGB
- §§ 562 ff. BGB
Umfang des Vermieterpfandrechts
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- § 288 StGB (Vollstreckungsvereitelung)Schema
§ 289 StGB (Pfandkehr)
- VertragsrechtSchema
Wichtige Ansprüche Vermieter gegen Mieter · Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB · Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB