§ 289 StGB
- § 289 Abs. 3 StGB
- § 289 StGB
Pfandkehr
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
Fremde bewegliche Sache
- § 288 StGB (Vollstreckungsvereitelung)Schema
§ 289 StGB (Pfandkehr)