§ 535 BGB
- § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 535 Abs. 2 BGB
- §§ 535 BGB
- §§ 535 ff. BGB
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
7 Fundstellenin 3 Schemata
- § 288 StGB (Vollstreckungsvereitelung)Schema
§ 289 StGB (Pfandkehr)
- ErfüllungAnspruchsziel
Definitionsnormen der im BGB typisierten Verträge
- VertragsrechtSchema
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