§ 303c StGB
- § 303c StGB
Strafantrag
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- § 303 StGB (Sachbeschädigung)Schema
§ 303a StGB (Datenveränderung)
- StPOSchema
Strafantrag, §§ 77 ff. StGB