§ 903 BGB
- § 903 BGB
- §§ 903, 987 ff. BGB
Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
7 Fundstellenin 6 Schemata
- § 303 StGB (Sachbeschädigung)Schema
Keine Beschädigung ist die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform. Anders aber, wenn dies zugleich…
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- DefinitionenSchema
Dingliche Rechte · Privatautonomie
- Delikts- und SchadensrechtSchema
§ 823 I BGB › Rechtsgutsverletzung
- GrundrechteSchema
Art. 14 GG (Eigentumsgarantie)
- VwGOSchema
Abgrenzung Privatrecht – öffentliches Recht