§ 306c StGB
- § 306c StGB
Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
2 Fundstellenin 1 Schema
- 306 ff StGBSchema
§ 306 StGB („einfache“ Brandstiftung)