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§ 306c StGB

  • § 306c StGB

Brandstiftung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • 306 ff StGBSchema

    § 306 StGB („einfache“ Brandstiftung)