§ 93 BGB
- § 93 BGB
- §§ 93 ff. BGB
- §§ 93 und 94 BGB
- §§ 93, 94 BGB
Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- 306 ff StGBSchema
Allgemeines
- DefinitionenSchema
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
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