§ 53 StGB
- § 53 Abs. 1 StGB
- § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB
- § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
- § 53 StGB
- §§ 53 ff. StGB
Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 53 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik unverändert · geändert seit 1.7.2017
3 Fundstellenin 2 Schemata
- KonkurrenzenSchema
Rechtliche Behandlung · Spezialfälle › Zusammentreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt
- Prozessuales GutachtenSchema
B. Prozessuales Gutachten