§ 260 ZPO
- § 260 ZPO
Anspruchshäufung
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
8 Fundstellenin 4 Schemata
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[Entscheidungsgründe]
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Examensprobleme · Entscheidungsgründe
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Kumulative Klagehäufung · Einfache Streitgenossenschaft › Zulässigkeit der Streitgenossenschaft (sonst: Trennung gem. § 145 ZPO) · Notwendige Streitgenossenschaft › Zulässigkeit der Streitgenossenschaft · Widerklage › Zulässigkeit
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