§ 259 ZPO
- § 259 ZPO
- §§ 259, 510b ZPO
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
3 Fundstellen
- AnwaltsklausurSchema
C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]
- Haupt- und HilfsantragSchema
Examensprobleme
- ZPOSchema
Kumulative Klagehäufung › Begründetheit Klage 1 und Begründetheit Klage 2 (i.d.R. getrennt)