§ 894 ZPO
- § 894 ZPO
- §§ 894–998 ZPO
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
7 Fundstellenin 5 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
§985 BGB
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem
- Haupt- und HilfsantragSchema
Examensprobleme
- UrteilsformelSchema
C. Vorläufige Vollstreckbarkeit › Ausnahmen:
- ZPOSchema
Arten der Vollstreckung · Sonstige Vollstreckungsarten