§ 170 StPO
- § 170 Abs. 1 StPO
- § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO
- § 170 Abs. 2 StPO
Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- Materielles GutachtenSchema
A. Materielles Gutachten › Hinreichender Tatverdacht gegen [Name des Beschuldigten]
- Prozessuales GutachtenSchema
B. Prozessuales Gutachten › Teileinstellung · Teileinstellung › Kein hinreichender Tatverdacht, § 170 Abs. 2 StPO
- StPOSchema
Grundsätze der Verfahrenseinleitung · Verfahrenshindernisse · Rechtskraft / Strafklageverbrauch › Strafklageverbrauch nach Einstellung des Verfahrens gem.