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§ 167 VwGO

  • § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO
  • § 167 Abs. 2 VwGO

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • TenorierungenSchema

    A. Urteil · A. Urteil › Stattgebende Urteile · A. Urteil › 19% Umsatzsteuer gem. Ziff. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG