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§ 124 VwGO

  • § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO
  • § 124 Abs. 1 VwGO
  • § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO
  • § 124 Abs. 2 VwGO
  • §§ 124 ff. VwGO
  • §§ 124, 124a VwGO

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen, 1.wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,2.wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,3.wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,4.wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • TenorierungenSchema

    A. Urteil

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Rechtsmittel · Berufung (§§ 124 ff. VwGO) › Zulässigkeit · Zulassungsverfahren (§§ 124, 124a VwGO) › Begründung der Zulassung · Vom VG bereits zugelassene Berufung › Statthaftigkeit