§ 709 ZPO
- § 709 Abs. 1 und 2 ZPO
- § 709 Satz 1 und 2 ZPO
- § 709 Satz 1 ZPO
- § 709 Satz 2 ZPO
- § 709 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- TenorierungenSchema
A. Urteil · A. Urteil › Stattgebende Urteile
- UrteilsformelSchema
C. Vorläufige Vollstreckbarkeit · C. Vorläufige Vollstreckbarkeit › Grundsätzlich immer mit Sicherheitsleistung, § 709 ZPO
- ZPOSchema
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO › Begründetheit