§ 110 VwGO
- § 110 VwGO
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
2 Fundstellen
- TenorierungenSchema
A. Urteil
- VwGO VerfahrensartenSchema
Vom VG bereits zugelassene Berufung › Statthaftigkeit