§ 5 GG
- Art. 5 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG
- Art. 5 Abs. 2 GG
- Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG
- Art. 5 Abs. 3 GG
- Art. 5 I 1 Alt. 1 GG
- Art. 5 I 1 Alt. 2 GG
- Art. 5 I 1 GG
- Art. 5 I 2 GG
- Art. 5 I 3 GG
- Art. 5 I GG
- Art. 5 II GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
36 Fundstellenin 8 Schemata
- § 185 StGBSchema
Angemessenheit › Bei Tatsachenbehauptungen besteht i.d.R. die Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung im Rahmen… · Rechtfertigungshandlung › Angemessenheit
- Definitionen ÖffRechtSchema
Vorbehalt des Gesetzes
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht › Auf Seiten des Schädigers sind zu berücksichtigen: · Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb › Zu berücksichtigen auf Seiten des… · § 824 BGB (Kreditgefährdung)
- GrundrechteSchema
Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG › Rechtfertigung des Eingriffs · Rechtfertigung des Eingriffs › Schranken-Schranken · Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG › Rechtfertigung des Eingriffs · Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG › Rechtfertigung des Eingriffs · Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG › Rechtfertigung des Eingriffs · Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG › Rechtfertigung des Eingriffs
- GrundrechteSchema
Juristische Personen › Juristische Personen des öffentlichen Rechts: nicht grundrechtsfähig. Hoheitsträger… · Prüfungsreihenfolge GRe: · Schutzbereich › Sachlicher Schutzbereich (Was ist geschützt?) (Rechtsgüter / Handlungen) · Schranken der Freiheitsgrundrechte › Schrankenarten · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (= Übermaßverbot) › Angemessenheit (= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) · Schranken-Schranken › Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (= Übermaßverbot)
- Öffentliches RechtSchema
Recht auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen
- StaatsorganisationsRSchema
Wahlsystem des Verfassungsgebers: Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest…
- VerfassungsprozessRSchema
Beschwerdefähigkeit („wer?“), § 90 BVerfGG („jedermann“) › Grundrechtsfähigkeit