§ 348 StGB
- § 348 StGB
- §§ 348, 271 Abs. 1 StGB
- §§ 348, 30 Abs. 1 StGB
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4 Fundstellenin 1 Schema
- § 267 StGB (Urkundenfälschung)Schema
§ 271 Abs. 1, Abs. 3 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung) · § 271 Abs. 1, Abs. 3 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung) › Bewirken unrichtiger Beurkundung oder… · § 271 Abs. 2, Abs. 3 StGB (Gebrauch falscher Beurkundungen)