§ 415 ZPO
- § 415 ZPO
- §§ 415 ff. ZPO
- §§ 415, 417, 418 ZPO
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
3 Fundstellen
- § 267 StGB (Urkundenfälschung)Schema
§ 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt)
- DefinitionenSchema
Beweisregeln › Beweismittel: Beweisantritt durch die in der ZPO aufgeführten Strengbeweismittel, §§ 371-455…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Erwerb der Vormerkung › Bestand des nachweislich falschen aber eingetragenen Datums