§ 12 GG
- Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
- Art. 12 GG
- Art. 12 I 2 GG
- Art. 12 I GG
- Art. 12 II GG
- Art. 12 III GG
- Art. 12, 14 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
19 Fundstellenin 8 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
keine Treuwidrigkeit, § 242 BGB › KSchG nicht anwendbar: Anwendbarkeit des § 242 BGB, Beispiel: Kleinbetrieb
- BGB ATSchema
Verbotsgesetz › Ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB ist ein Gesetz, das sich nach dem Sinn und Zweck nicht nur…
- GrundrechteSchema
Anwendbarkeit › Art. 33 I-III GG (staatsbürgerliche Rechte und Pflichten sowie den Zugang zu öffentlichen… · Berufsfreiheit, Art. 12 GG
- GrundrechteSchema
Juristische Personen · Prüfungsreihenfolge GRe: · Eingriff › Benennung des konkreten Eingriffsaktes · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (= Übermaßverbot) › Angemessenheit (= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) · Art. 11 GG (Freizügigkeit) › Kriminalvorbehalt („um strafbaren Handlungen vorzubeugen“) · Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsäußerungsfreiheit) › Wirtschaftswerbung?
- Öffentliches RechtSchema
Straßenverkehrsrecht
- VerwaltungsR ATSchema
Unbestimmte Rechtsbegriffe
- VwGOSchema
Drittbeteiligungsfälle › Zulässigkeit der Konkurrentenklage
- VwGO VerfahrensartenSchema
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen