§ 44 VwGO
- § 44 VwGO
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
2 Fundstellen
- Öffentliches RechtSchema
Straßenverkehrsrecht
- VwGO AllgemeinesSchema
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen