§ 228 StGB
- § 228 StGB
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- § 332 StGB (Bestechlichkeit)Schema
§ 340 StGB (Körperverletzung im Amt)
- §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)Schema
Rechtswidrigkeit › Einwilligung · Einwilligung › Kein Verstoß der Tat gegen die guten Sitten, § 228 StGB
- DefinitionenSchema
Einverständnis › Allgemein erforderlich
- RechtfertigungSchema
(Rechtfertigende) Einwilligung › Zulässigkeit