§ 152 StPO
- § 152 Abs. 1 StPO
- § 152 Abs. 2 StPO
- § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO
- § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- §§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung)Schema
- StPOSchema
Grundsätze der Verfahrenseinleitung · Durchsuchung von Räumen und Personen › Voraussetzungen