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§ 152 StPO

  • § 152 Abs. 1 StPO
  • § 152 Abs. 2 StPO
  • § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO
  • § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO

Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

4 Fundstellenin 2 Schemata