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Unterlassung und Beseitigung

Zivilrecht · Anspruchsgrundlagen · 32 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Beispiel

bei fortwährender Verletzungshandlung oder Andauern eines pflichtwidrig geschaffenen Zustands,

§ 1004 BGB (negatorischer Eigentumsschutz)
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Analog für durch §§ 823 ff. BGB geschützte Rechtsgüter

2.(Positive) Beeinträchtigung des Eigentums
a.nicht negative Beeinträchtigungen
b.nicht ideelle Beeinträchtigungen
3.Fortdauernd (bei § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder bevorstehend (bei § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB)
4.Störer
Erläuterung

Handlungs- oder Zustandsstörer

5.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Grundsätzlich indiziert; Ausnahme: Duldungspflicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB

a.§ 906 BGB bei unwägbaren Immissionen (ggf. Ausgleich gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB)
b.§ 242 BGB bei wägbaren Immissionen (nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis)
c.§ 912 BGB bei Überbau
§§ 1004, 862, 12 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Analoge Anwendung auf alle durch § 823 ff. BGB geschützte Rechtsgüter

2.Rechtswidrige Beeinträchtigung einer deliktisch geschützten Rechtsposition
a.Deliktisch geschützte Rechtsposition
b.Beeinträchtigung
c.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Positiv feststellen anhand Güter- und Interessenabwägung (bei allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Recht am Gewerbebetrieb); keine Duldungspflicht, insbesondere nach § 906 BGB

3.(Erstmalig) bevorstehende oder fortdauernde (= selbstständig weiterwirkende Störung)
4.Störer
Erläuterung

Handlungs- oder Zustandsstörer

§§ 823 Abs. 1 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB
§ 1053 BGB (Eigentümer gegen Nießbraucher)
§§ 1227 i.V.m. 1004 BGB (Pfandgläubiger gegen Dritte)
§ 1134 BGB (Hypothekengläubiger gegen Eigentümer / Dritte)
§ 37 HGB (Unzulässiger Firmengebrauch)
§§ 1 ff. UKlaG
§§ 97, 98 UrhG
§ 16 UWG
§ 139 PatG
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